Nachehelicher Unterhalt

Ist die Ehe geschieden, so steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten möglicherweise ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu.

Dabei genügt es aber nicht, dass nur irgend ein Einkommensunterschied besteht. Hierin liegt der Unterschied zum alten Unterhaltsrecht bis zum 31.12.2007. Bis zu diesem Datum wurde das Unterhaltsrecht oftmals spöttisch mit der Redewendung „Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“ beschrieben.

Das neu Unterhaltsrecht setzt bestimmte Unterhaltstatbestände voraus:

§ 1571 Unterhalt wegen Alters
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
§ 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Liegen diese nicht vor, so ist kein Unterhaltsanspruch gegeben.

Bei all diesen Tatbeständen verlangt der Gesetzgeber aber, dass der Berechtigte im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst für seinen Lebensunterhalt sorgt (§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit).

Besondere Bedeutung hat zunächst der Umstand, dass der nacheheliche Unterhaltsbedarf sich nach den Lebensverhältnissen des Berechigten richtet, die der Berechtigte ohne Schließung der Ehe erlangt hätte. War die Berechtigte also vor Eheschließung Krankenschwester und ist nunmehr erwerbslos, so bemisst sich Ihr Unterhalt nach dem Gehalt einer Krankenschwester.

Ferner ist im Gesetz die Möglichkeit der Befristung und Begrenzung des Unterhaltes gegeben. Die Instanzengerichte gehen hierbei regelmäßig von einer Dauer des Unterhaltsanspruch zwischen 1/3 und 2/3 der Ehezeit aus.

Der Unterhaltsanspruch erlischt spätestens mit dem Tode oder einer neuen Eheschließung des Berechtigten.

Ihr Ansprechpartner für Fragen des nachehelichen Unterhalts ist Herr RA Michael Krug.