Grenzen des Ausbildungsunterhalts bei volljährigen Kindern
Auch für in der Ausbildung befindlichen Kindern findet die Unterhaltspflicht einmal ein Ende. Im Vorliegenden Fall hat der BGH geurteilt, dass bei einem Kind, welches erst mit 26 Jahren Ihr Studium beginnt kein Anspruch mehr auf Ausbildungsunterhalt des Kindes gegeben ist. Die Grundsätzlich wäre die vorangegangene Ausbildung als anästhesietechnische Assistentin und das Studium als einheitliches Ausbildungsbild (Abitur-Lehre-Studium) zu sehen. Besonderheit des Falles liegt dabei in dem Umstand, dass das Kind mehrere Jahre im erlernten Beruf gearbeitet hat. Ein enger Zeitlicher Zusammenhang zwischen Abitur-Lehre-Studium bestand nicht. Darum konnte der Unterhaltsverpflichtete sich darauf einstellen, dass es nicht ehr auf Unterhalt in Anspruch genommen wird und der Unterhalt wurde versagt.
Siehe auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 3.5.2017 .
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